Auszug aus der Zuchtverbandsordnung

(Beschluss Mai 2003; Stand August 2003) 
 
 

B.V. Zuchtprogramme für Pony- und Kleinpferderassen

 

B.V.14 Zuchtprogramm für die Rasse des Fjordpferdes
 

Vorbemerkung
Die Zucht von Fjordpferden in Deutschland wird in den der Deutschen Reiterlichen Vereinigung (FN) angeschlossenen Züchtervereinigungen in eigenständigen Populationen betrieben. Die deutschen Züchtervereinigungen halten im Sinne der Vorgaben der EU und des deutschen Tierzuchtrechts die vom Norsk Hestesenter, Starum, 2850 Lena, Norwegen aufgestellten Grundsätze ein. Das Norsk Hestesenter ist die Organisation, die im Sinne der Vorgaben der EU das Zuchtbuch über den Ursprung der Rasse Fjordpferd führt. Die in dieser ZVO festgelegten Besonderen Bestimmungen sind gemeinsame, verbindliche Anforderungen für die der Deutschen Reiterlichen Vereinigung (FN) angeschlossenen Züchtervereinigungen.

 

 
 

Im Sinne von § 1a Nummer 1 und Nummer 2 der Verordnung über Zuchtorganisationen werden in dieser ZVO durch die Allgemeinen Bestimmungen sowie die Besonderen Bestimmungen über das Zuchtprogramm für die Rasse des Fjordpferdes die Grundsätze des Zuchtbuches über den Ursprung der Rasse Fjordpferdes für
 
 

 

a) das System der Abstammungsaufzeichnung durch die
 
  Allgemeinen Bestimmungen: ZVO § 4, (5), 7, 8, 9
 
 
 
b) die Definition der Merkmale der Rasse durch die
 
  Besonderen Bestimmungen: Zuchtprogramm für die Rasse des Fjordpferdes
   
ZVO § 514a Zuchtziel, einschließlich der Rassemerkmale
ZVO § 514b Zuchtmethode

 
 
     
c) die Grundprinzipien des Systems zur Kennzeichnung durch die
 
  Allgemeinen Bestimmungen: ZVO § 11, 12, 13
     
     
d) die Definition der grundlegenden Zuchtziele durch die
 
  Besonderen Bestimmungen: Zuchtprogramm für die Rasse des Fjordpferdes
   
ZVO § 514a Zuchtziel, einschließlich der Rassemerkmale
 
 
     
e) die Unterteilung des Zuchtbuches in Abschnitte durch die
 
  Allgemeinen Bestimmungen: ZVO § 4, (5), 7, 8, 9
 
und Besonderen Bestimmungen: Zuchtprogramm für die Rasse des Fjordpferdes
   
ZVO § 514c Unterteilung der Zuchtbücher
ZVO § 514d  Eintragungsbestimmungen in die Zuchtbücher

 
 
     
f) die nachzuweisenden Ahnengenerationen durch die
 
  Besonderen Bestimmungen: Zuchtprogramm für die Rasse des Fjordpferdes
 
   
ZVO § 514d  Eintragungsbestimmungen in die Zuchtbücher
     
      (1) Zuchtbuch für Hengste

(2) Zuchtbuch für Stuten
 
       
eingehalten.

 
 

 
 

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                Zuchtverbandsordnung (Beschluss Mai 2003; Stand August 2003)    §  514/1
 
 

§ 514a Zuchtziel, einschließlich der Rassemerkmale
(im Sinne der Verordnung über Zuchtorganisationen § 1a Nummer 2 b) und d))

 

Für die Zucht von Fjordpferden in Deutschland gilt folgendes Zuchtziel:

 

Rasse  Fjordpferd
   
Herkunft   Norwegen
   
Größe  138 cm - 148 cm
   
Farben  Hellbraunfalbe, Braunfalbe, Rotfalbe, Graufalbe, Gelbfalbe, Weißfalbe, mit Wildzeichnung. Weiße Abzeichen sind nicht erwünscht, bei Stuten kann ein kleiner, weißer Stern toleriert werden
   
Gebäude                     
  Kopf breitflächige Stirn; gerader bis leicht konkaver Nasenrücken; ausdrucksvolle freiliegende Augen; weiter Stand der kleinen Ohren
     
  Hals
 
 gut aufgesetzt und genügend lang, zum Kopf hin verjüngend, Ganaschenfreiheit
 
     
  Körper großlinig; Rechteckformat, große Schulter, gute Sattellage; elastischer Rücken mit guter Verbindung
     
  Fundament trocken, korrekt, mit ausgeprägten, starken Gelenken; harte Hufe in passender Größe
   
Bewegungsablauf

 
 raumgreifend; energische, taktreine Grundgangarten mit Antritt und Schub aus der Hinterhand
   
Einsatzmöglichkeiten

 
 Reit-, Fahr- und Familienpferd; Breitensport, Distanzreiten und Fahrsport
   
Besondere Merkmale

 
 robust, anspruchslos, ausgeglichen, gelehrig, leistungsstark und langlebig.
   
   

                                                            
 

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                Zuchtverbandsordnung (Beschluss Mai 2003; Stand August 2003)    §  514/2
 
 


Zuchtzielbeschreibung des Ursprungszuchtbuches im Original
Rassebeschreibung – Zuchtziele für das Fjordpferd
 

1.  Das Fjordpferd ist reinrassig zu halten.
 
2.  Alle ursprünglichen Merkmale (Farbe und primitive Abzeichen) müssen erhalten bleiben. Alle zugelassenen Grundfärbungen des Fjordpferdes und deren Variationen sind beizubehalten. Andere, für die Rasse untypische Abzeichen sind zu vermeiden. Ein kleiner Stern auf der Stirn ist zulässig.
 
3. Der besondere Typus des Fjordpferdes muss erhalten bleiben. Dazu gehören eine kleine, aber deutlich markierte flache Stirn sowie ein dunkler, klarer und ruhiger Ausdruck. Das Profil (Nasenrücken) kann gerade sein, eine leicht konkave Form ist aber zu bevorzugen. Die Ohren sollen kurz sein, nicht zu dicht zusammenstehen und nach vorn gerichtet sein (keine Hängeohren).
 
4. Da das Fjordpferd heutzutage auch zum Reiten verwendet wird, ist bei der Zucht auf einen längeren und geschmeidigeren Hals zu achten. Der Hals soll die für das Fjordpferd typische Wölbung aufweisen.
 
5. Das Pferd soll einen leicht abgesenkten Rücken und eine breite Brustpartie haben.
 
6. Der Widerrist soll markiert und lang genug sein, damit ein Sattel sicher aufliegt und ein guter Ansatz für Schulter- und Rückenmuskeln vorhanden ist.
 
7. Der Rücken soll mittellang sein, d. h. genauso lang wie die Schulter. Rücken und Lenden sollen muskulös sein. Die Lenden sind außerordentlich wichtig und müssen sorgfältig bewertet werden, da sie den Übergang zwischen dem vorderen und dem hinteren Teil des Körpers bilden.
 
8. Auf einen gleichmäßigen Übergang zwischen Lende und Kruppe ist zu achten. Die Form der Hinterviertel ist nicht festgelegt, wichtig ist aber, dass Rücken, Lende, Kruppe und Hinterviertel miteinander harmonieren. Pferde, die hinten höher sind als vorne, sind nicht erwünscht.
 
9. Schenkel und Hose sollen kräftig, muskulös und fleischig sein. Auch von hinten gesehen sollen Schenkel und Hose muskulös sein.
 
10. Die Sprunggelenke sollen gut entwickelt sein und sowohl von der Seite als auch von hinten gesehen eine gute Breite aufweisen. Kleine, zu schwach abgewinkelte Sprunggelenke werden negativ bewertet. Abgewinkelte Sprunggelenke waren früher üblicher. Im übrigen werden die gleichen Anforderungen an die Sprunggelenke wie bei anderen Rassen gestellt.
 
11. Beim Mittelfuß wird auf die Länge, Durchmesser und Umfang sowie Sauberkeit und Trockenheit geachtet. Die Sehnen sollen deutlich sichtbar sein. Überbeine (durch Schlag verursacht oder erblich) dürfen nicht vorkommen. Ein kurzer, breiter Mittelfuß ist zu bevorzugen. Das Knie soll groß, flach und gut markiert sein. Kötengelenke und Fesseln sollen breit, dick und fehlerfrei sein.
 
12. Die Fesseln sollen etwas länger als ein normaler Huf hoch ist (von vorn gesehen). Heutzutage werden etwas längere Fesseln bevorzugt, sie sollen aber in keinem Fall dünn sein. Körper und Beine müssen miteinander harmonieren.
 

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                Zuchtverbandsordnung (Beschluss Mai 2003; Stand August 2003)    §  514/3
 
 
 

 

13. Bei der Beurteilung des Hufs ist ein strenger Maßstab anzulegen. Es lässt sich schwer sagen, ob ein ungünstig geformter Huf auf Vererbung oder auf schlechte Hufschmiedearbeit zurückzuführen ist. Hier ist vom Aussehen und nicht von der vermuteten Ursache auszugehen.
 
14.  Qualität und Form des Hufs haben sich wohl in der letzten Zeit verbessert, man ist aber in dieser Beziehung noch nicht am Ziel. Ein zusammengedrückter Huf ist bei Fjordpferden nichts Ungewöhnliches, die Hufgrundfläche ist dann schmaler als die Krone, der Hornstrahl ist zusammengepresst und der hintere Teil des Hufs steht senkrecht. Dies ist alles andere als erwünscht. Gute Hufe sind so wichtig, dass die Beurteilung hier beginnt und das Ergebnis bei der Einstufung eine große Rolle spielen muss.
 
15. Beim Reiten und Fahren soll das Pferd einen vertrauenserweckenden Eindruck machen. Dies hängt sehr von seiner Umgebung ab, daher ist das Gemüt eine der am schwersten zu beurteilenden Eigenschaften. Ein Pferd mit schlechtem Temperament ist eins, ein lebhaftes junges Pferd darf aber in bezug auf das Gemüt nicht negativ bewertet werden.
 
 
16. Bei der Beurteilung ist Wert auf gute Bewegung zu legen. Das Pferd soll sich gleichmäßig und im Takt bewegen. Im Schritt und Trab muss es gut vorwärtskommen. Das Fjordpferd soll sich mit weiten Schritten, ohne Übertreibungen, bewegen. Das Pferd soll mit balancierten Bewegungen und ausgreifend galoppieren.
 
 
 

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                Zuchtverbandsordnung (Beschluss Mai 2003; Stand August 2003)    §  514/4
 
 

 

§ 514b Zuchtmethode
(im Sinne der Verordnung über Zuchtorganisationen § 1a Nummer 1 und 2 b))

Das Zuchtbuch des Fjord Pferdes ist geschlossen. Die Zuchtmethode ist die Reinzucht.

 

§ 514c Unterteilung der Zuchtbücher
(im Sinne der Verordnung über Zuchtorganisationen § 1a Nummer 2 e))

Die Hauptabteilung des Zuchtbuches für Hengste wird unterteilt in die Abschnitte

Hengstbuch I und

Hengstbuch II.

 

Die Hauptabteilung des Zuchtbuches für Stuten wird unterteilt in die Abschnitte

Stutbuch I und

Stutbuch II.

 

 § 514d Eintragungsbestimmungen in die Zuchtbücher
(im Sinne der Verordnung über Zuchtorganisationen § 1a Nummer 2 e) und f))

Für die Eintragung in die Zuchtbücher werden nachfolgende Merkmale der äußeren Erscheinung unter besonderer Berücksichtigung des Bewegungsablaufes bewertet.

 

Eintragungsmerkmale:

1.       Typ (Rasse -und Geschlechtstyp)
2.       Körperbau
3.       Korrektheit des Ganges
4.       Schritt
5.       Trab
6.       Galopp (sofern bei Zuchtbucheintragung erfasst)
7.       Springen (sofern bei Zuchtbucheintragung erfasst)
8.       Gesamteindruck (im Hinblick auf die Eignung als Freizeitpferd)

Die Gesamtnote errechnet sich aus dem arithmetischen Mittel der erfassten Eintragungsmerkmale.

 

 (1) Zuchtbuch für Hengste

(1.1) Hengstbuch I (Hauptabteilung des Zuchtbuches)

Eingetragen werden frühestens im 3. Lebensjahr Hengste, deren Väter und Väter der Mütter und mütterlicherseits der Großmütter und der Urgroßmütter in der Hauptabteilung oder einer der Hauptabteilung entsprechenden Abteilung eines Zuchtbuches einer Züchtervereinigung eingetragen sind und deren Mütter in der Hauptabteilung oder einer der Hauptabteilung entsprechenden Abteilung eines Zuchtbuches einer Züchtervereinigung eingetragen sind,

·    die auf einer Sammelveranstaltung einer Züchtervereinigung nach
§ 14 ZVO mindestens die Gesamtnote 7,0 erhalten haben, wobei die Wertnote 5,0 in keinem Eintragungsmerkmal unterschritten wurde,

·   die im Rahmen einer tierärztlichen Untersuchung gemäß § 4 (8) ZVO die Anforderungen an die Zuchttauglichkeit und Gesundheit erfüllen,

·   die gemäß § 514f ZVO in einer Hengstleistungsprüfung auf Station eine gewichtete Endnote von 6,5 und besser erzielt haben, wobei keine der Merkmalsnoten unter 5,0 liegen darf, oder die vorgeschriebenen Erfolge in Turniersportprüfungen der Disziplinen Dressur, Springen oder Vielseitigkeit erreicht haben,

 

 
 

 
 

 
 

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                Zuchtverbandsordnung (Beschluss Mai 2003; Stand August 2003)    §  514/5
 
 

 

·  die im Zuchtprogramm für das Fjordpferd für die Eintragung in das Hengstbuch I festgelegten zusätzlichen Kriterien erfüllen,

Hengste, die noch keine Eigenleistungsprüfung abgelegt haben, können unter der Bedingung eingetragen werden, dass sie die Prüfung bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres ablegen. Die zuständige Züchtervereinigung kann diese Fristen im Einzelfall aufgrund besonderer Umstände um höchstens 15 Monate verlängern.

Die Eintragung von Hengsten in das Hengstbuch I einer tierzuchtrechtlich anerkannten FN-Mitgliedszüchtervereinigung ist von den anderen tierzuchtrechtlich anerkannten FN-Mitgliedszüchtervereinigungen zu übernehmen.

(1.2) Hengstbuch II (Hauptabteilung des Zuchtbuches)

Auf Antrag werden alle Hengste frühestens im 3. Lebensjahr eingetragen, die zwar die abstammungsmäßigen Voraussetzungen und die tierärztlichen Anforderungen an Zuchttauglichkeit und Gesundheit, nicht aber die leistungsmäßigen Voraussetzungen erfüllen und die durch die Züchtervereinigung identifiziert worden sind, jedoch nicht in Hengstbuch I eingetragen werden können.

In den Fällen, in denen die Hengste aufgrund der Entscheidung 96/78 EWG eingetragen werden müssen, müssen diese Hengste zum nächstmöglichen Kör- bzw. Eintragungstermin vorgestellt werden, um auf ihre Verwendbarkeit im Zuchtprogramm beurteilt werden zu können.

 

(2) Zuchtbuch für Stuten

(2.1) Stutbuch I (Hauptabteilung des Zuchtbuches)

Es werden Stuten eingetragen, die im Jahr der Eintragung mindestens dreijährig sind,

   deren Mütter und Väter in der Hauptabteilung oder einer der Hauptabteilung entsprechenden Abteilung eines Zuchtbuches einer Züchtervereinigung eingetragen sind,

    die in der Bewertung der äußeren Erscheinung gem. § 14 ZVO eine Gesamtnote von 6,0 erreichen, wobei die Wertnote 5,0 in keinem Eintragungsmerkmal unterschritten wurde.

Die Eintragung von Stuten in das Stutbuch I einer tierzuchtrechtlich anerkannten FN-Mitgliedszüchtervereinigung ist von den anderen tierzuchtrechtlich anerkannten FN-Mitgliedszüchtervereinigungen zu übernehmen.

 (2.2) Stutbuch II (Hauptabteilung des Zuchtbuches)

Es werden Stuten eingetragen, die im Jahr der Eintragung mindestens dreijährig sind,

deren Väter in der Hauptabteilung einer Züchtervereinigung oder einer der Hauptabteilung entsprechenden Abteilung eines Zuchtbuches einer Züchtervereinigung eingetragen sind,

deren Mütter im Zuchtbuch einer Züchtervereinigung eingetragen sind.

 


§ 514e Ausstellung von Zuchtbescheinigungen
Für jedes Pferd, dessen Eltern in das Zuchtbuch der jeweiligen Züchtervereinigung eingetragen sind, wird eine Zuchtbescheinigung gemäß § 10 ZVO als Abstammungsnachweis ausgestellt.

 

§ 514f Hengstleistungsprüfung
Die Prüfungen werden nach den allgemein anerkannten Regeln des Reitsports durchgeführt. Sie sind Leistungsprüfungen im Sinne des Tierzuchtgesetzes und können als Stationsprüfung oder als Turniersportprüfung durchgeführt werden.

 
 

 
 
 

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                Zuchtverbandsordnung (Beschluss Mai 2003; Stand August 2003)    §  514/6
 
 

 

(1) Stationsprüfung

(1.1) Dauer

Die Prüfung dauert mindestens 30 Tage und besteht aus einer Vorprüfung und einem abschließenden Leistungstest.

 (1.2) Ort

Von den zuständigen Stellen ausgewählte Prüfungsstationen

 (1.3) Zulassungsbedingungen

Teilnahmeberechtigt sind vierjährige und ältere Hengste, wobei die Zielgruppe fünfjährige Hengste sind.

 Die Hengste müssen die Impfbestimmungen der LPO der Deutschen Reiterlichen Vereinigung erfüllen und geritten sein.

 (1.4) Vorprüfung

Aufgrund der Beurteilungen und Feststellungen während der Vorprüfung (Training) werden die Hengste vor Beginn des abschließenden Leistungstests vom Trainingsleiter in folgenden Merkmalen bewertet:

1.     Interieur  Umgänglichkeit / Verhalten beim Anspannen
Lern- und Leistungsbereitschaft
Leistungsfähigkeit
2.     Trab  
3.     Galopp  
4.     Schritt  
5.     Rittigkeit  
6.     Springanlage Freispringen
7.     Geländeeignung  
8.     Fahranlage  

 

 

(1.5) Leistungstest

Der abschließende Leistungstest wird von mindestens zwei Sachverständigen und mindestens zwei Testreitern abgenommen. Im einzelnen werden die Hengste in folgenden Merkmalen bewertet:

1.     Umgänglichkeit / Verhalten beim Anspannen
 
2.     Trab
3.     Galopp
4.     Schritt
5.     Rittigkeit
6.     Springanlage Freispringen
7.     Geländeeignung (1.500m mit 6 Hindernissen, Hindernishöhe bis 90 cm
 
8.     Fahranlage Rückwärtsrichten, Anhalten, Stehen,
Bergauf und bergab: Anziehen
       
  

(1.6) Beurteilungsrichtlinien

Die Bewertung der Merkmale erfolgt nach § 14 ZVO:

 

 
 
 

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                Zuchtverbandsordnung (Beschluss Mai 2003; Stand August 2003)    §  514/7
 
 


 
10 = ausgezeichnet    5 = genügend
  9 = sehr gut    4 = mangelhaft
  8 = gut    3 = ziemlich schlecht
  7 = ziemlich gut    2 = schlecht 
  6 = befriedigend   1 = sehr schlecht

:

Maßgebend für die Beurteilung ist die Eignung als Zuchthengst im Hinblick auf die Verbesserung der Reit- und Fahreigenschaften (Gebrauchseigenschaften) der Rasse.

 

(1.7) Merkmalsgewichtung und Ergebnisermittlung

Die Prüfungsteile werden nach folgender Gewichtung zu einer Gesamtnote sowie zu Merkmalsblöcken zusammengezogen:

 

Merkmale
 Gewichtungsfaktoren
 
Gesamt-note
 Merkmalsblöcke
 
Interieur
 Trab
 Galopp
 Schritt
 Rittig-keit
 Spring-anlage
 Gelände-eigung
 Fahr-anlage
 
Vorprüfung
 
Umgänglichkeit /

Verhalten beim Anspannen
 10,0
 33,3
  
  
  
Lern- und Leistungsbereitschaft
 10,0
 33,3
  
  
 
Leistungsfähigkeit
 5,0
 16,7
  
  
  
Trab
 2,5
 
 50
  
  
  
Galopp
 2,5
 
 
 50
  
  

Schritt
 2,5
 
 
 
 50
  
  
  
Rittigkeit
 10,0
  
  
 44,5
  
  
Springanlage - Freispringen
 5,0
  
  
 50
 
 
 
Geländeeignung
 5,0
  
  
  50
 
 
Fahranlage
 5,0
  
  
 40
 
Summe - Vorprüfung
 57,5
  
  
  
  
Abschl. Leistungstest
 
Umgänglichkeit /

Verhalten beim Anspannen
 5,0
 16,7
  
  
  
Trab
 2,5
 
 50
  
  
  
Galopp
 2,5
 
 
 50
  
  
  
Schritt
 2,5
  
  
 50
  
  
  
Rittigkeit
 5,0
  
  
 22,2
 
 
 
 
Springanlage - Freispringen
 5,0
  
  
 50
 
 
 
Geländeeignung
 5,0
  
  
 50
 
 
Fahranlage
 7,5
  
  
 60
 
Summe - Sachverständige
 35,0
  
  
  
Rittigkeit - Testreiter
 7,5
  
  
 33,3
 
 
 
 
Summe - Leistungstest
 42,5
  
  
  
  
Gesamtsumme
 100,0
 100
 100
 100
 100
 100
 100
 100
 100
 

Eine Auswertung nicht vollständig absolvierter Prüfungen wird nur vorgenommen, wenn der Hengst mindestens in mehr als 3/5 (>60%) der oben genannten Merkmale bewertet worden ist. Die prozentuale Angabe der Prüfungsteile, an denen der Hengst teilgenommen

 

 

 
 
 

 
 

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                Zuchtverbandsordnung (Beschluss Mai 2003; Stand August 2003)    §  514/8
 
 


 
hat und bewertet wurde, ergibt sich aus der Summe der in obigem Schema aufgeführten wirtschaftlichen Gewichte zur Berechnung des Endergebnisses.
 

Bei Hengsten, die in mehr als 3/5 (>60%) der oben angegebenen Merkmale bewertet worden sind, werden als Ergebnis der nicht absolvierten Teilprüfungen die entsprechenden Noten aus der Vorprüfung hochgerechnet. Die hochgerechneten Noten sind im Ergebnisblatt zu kennzeichnen.

 Die Summe aller gewichteten Einzelbewertungen ergibt nach Division durch 10 die gewichtete Endnote. Es werden nur Ergebnisse anerkannt, die mit einem von den der FN angeschlossenen Züchtervereinigungen anerkannten Rechenprogramm ausgewertet wurden.

 

Hinweise auf Mängel sowie Verhaltensstörungen im Verlaufe der Prüfung sind vom Trainingsleiter schriftlich festzuhalten und der Züchtervereinigung mitzuteilen.

 (1.8) Veröffentlichung der Prüfungsergebnisse

Nach Beendigung des abschließenden Leistungstests erfolgt eine öffentliche Bekanntgabe des Endergebnisses der einzelnen Hengste. Der Besitzer jedes Hengstes erhält ein Zeugnis über das erzielte Endergebnis des Hengstes, aus dem die Bewertungen der einzelnen Merkmale sowie die Durchschnittsleistungen der Prüfungsgruppe ersichtlich sind. Eine Veröffentlichung der Einzelergebnisse ist Angelegenheit der zuständigen Stellen. Sie ist in den Merkmalsblöcken

Interieur

Trab

Galopp

Schritt

Rittigkeit

Springanlage

Geländeeignung

Fahranlage

      zusätzlich zur Endnote vorzunehmen.

Den Züchtervereinigungen wird auf Anforderung das Prüfungsergebnis aller Hengste mit den Einzelergebnissen zugesandt.

(1.9) Wiederholung einer Prüfung

Die Stationsprüfung kann einmal wiederholt werden. In diesem Fall gilt das Ergebnis der wiederholten Stationsprüfung. Scheidet ein Hengst vor Ablauf der Hälfte der Vorprüfungsdauer aus der Stationsprüfung aus, so liegt eine Stationsprüfung nicht vor.

 (2) Turniersportprüfung

Alternativ zur Eigenleistungsprüfung auf Station gilt die Leistungsprüfung auch dann als abgelegt, wenn die Hengste Erfolge in Turniersportprüfungen nachweisen können. Die Turniersportprüfung wird in den Disziplinen Dressur, Springen, Vielseitigkeit und Distanz durchgeführt.

Folgende Turniersportergebnisse werden berücksichtigt:

·    die 5malige Platzierung an 1. bis 3. Stelle analog in Dressur oder Springen in der Klasse L bzw. in der Vielseitigkeit der Klasse A oder
 
·    5malige Platzierung an 1. bis 3. Stelle im Fahren in der Kl. M (Kat. B) einspännig im zweiachsigen Wagen
 

   Außerdem werden folgende Ergebnisse aus Distanzprüfungen anerkannt:

·    bis zur Vollendung des 9. Lebensjahres müssen mindestens 72 Leistungspunkte erreicht sein. Dazu müssen mindestens 2 mittlere Distanzritte (ab 60 km) sowie 3 lange Distanzritte (ab 80 km) in der Wertung absolviert worden sein oder
 
 
 
 

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                Zuchtverbandsordnung (Beschluss Mai 2003; Stand August 2003)    §  514/9
 
 
 

:
·    die Anforderungen gelten als erfüllt, wenn der Hengst 2000 km in der Wertung nach dem Reglement der VDD zurückgelegt hat.
 

§ 514g Zuchtstutenprüfungen
(A) Zuchtrichtung Fahren
Die Prüfungen werden nach den allgemein anerkannten Regeln des Fahrsports durchgeführt. Sie sind Leistungsprüfungen im Sinne des Tierzuchtgesetzes und können als Stationsprüfung oder als Feldprüfung durchgeführt werden.

 (1) Stationsprüfung für Stuten

(1.1) Dauer

Die Prüfung dauert mindestens 14 Tage und besteht aus einer Vorprüfung und einem abschließenden Test.

 (1.2) Orte

Von den zuständigen Stellen ausgewählte Prüfungsstationen.

 (1.3) Zulassungsbedingungen

Teilnahmeberechtigt sind dreijährige und ältere Stuten.

Die Stuten müssen die Impfbestimmungen der LPO der Deutschen Reiterlichen Vereinigung erfüllen und gefahren sein.

     (1.4) Vorprüfung

Aufgrund der Beurteilungen und Feststellungen während der Vorprüfung (Training) werden die Stuten vor Beginn des abschließenden Tests vom Trainingsleiter in folgenden Merkmalen bewertet:

1.      Interieur ·        Charakter
  ·        Temperament
  ·        Leistungsbereitschaft
2.      Grundgangarten ·        Schritt
  ·        Trab
3.      Fahranlage  

:
(1.5) Abschließender Test

Bewertung der Stuten im abschließenden Test von den Sachverständigen in folgenden Merkmalen:

1.      Grundgangarten ·        Schritt
  ·        Trab
2.      Fahranlage  

Die Fahraufgabe erfolgt in Anlehnung an den Ausbildungstest bei Gebrauchsprüfungen für Fahrpferde nach Weisung der Sachverständigen einspännig im zweiachsigen Wagen.

 
 

 
 

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                Zuchtverbandsordnung (Beschluss Mai 2003; Stand August 2003)    §  514/10
 
 


:
 

(1.6) Beurteilungsrichtlinien

Die Bewertung der Merkmale erfolgt nach § 14 ZVO:

10 = ausgezeichnet    5 = genügend
  9 = sehr gut    4 = mangelhaft
  8 = gut    3 = ziemlich schlecht
  7 = ziemlich gut    2 = schlecht 
  6 = befriedigend   1 = sehr schlecht

Maßgebend für die Beurteilung ist die Eignung als Zuchtstuten im Hinblick auf die Verbesserung der Fahreigenschaften der Rasse.

 (1.7) Merkmalsgewichtung und Ergebnisermittlung

Bei der Ermittlung des Endergebnisses (gewichtete Endnote) jeder einzelnen Stute werden die beurteilten Merkmale nach folgendem Schema gewichtet. Jede Züchtervereinigung legt in ihrer Satzung die entsprechenden Merkmalsgewichte innerhalb des nachfolgenden Gewichtungsrahmens fest. Die Summe aller gewichteten Einzelbewertungen ergibt das Endergebnis (gewichtete Endnote).

 


 
Merkmale
 Trainingsleiter
 Sachverständige
 Gesamt
 
Interieur
 30
 -
 30
 
Grundgangarten
 15
 20
 35
 
Fahranlage
 15
 20
 35
 
Insgesamt
 60
 40
 100
 

Eine Auswertung nicht vollständig absolvierter Prüfungen wird nur vorgenommen, wenn die Stute in mehr als 3/5 (>60%) der oben angegebenen Merkmale bewertet worden ist. Die prozentuale Angabe der Prüfungsteile, an denen die Stute teilgenommen hat und bewertet wurde, ergibt sich aus der Summe der in obigem Schema aufgeführten wirtschaftlichen Gewichte zur Berechnung des Endergebnisses.

 

Bei Stuten, die in mehr als 3/5 (>60%) der oben angegebenen Merkmale bewertet worden sind, werden als Ergebnis der nicht absolvierten Teilprüfungen die entsprechenden Noten aus der Vorprüfung übernommen. Die übernommenen Noten sind im Ergebnisblatt zu kennzeichnen.

Hinweise auf Mängel sowie Verhaltensstörungen im Verlaufe der Prüfung sind vom Trainingsleiter schriftlich festzuhalten und den Züchtervereinigungen mitzuteilen.

(1.8) Veröffentlichung der Prüfungsergebnisse

Nach Beendigung des abschließenden Tests erfolgt eine öffentliche Bekanntgabe des Endergebnisses der einzelnen Stute. Der Besitzer jeder Stute erhält ein Zeugnis über das erzielte Endergebnis der Stute, aus dem die Bewertungen der einzelnen Merkmale sowie die Durchschnittsleistungen der Prüfungsgruppe ersichtlich sind.

 (1.9) Wiederholung einer Prüfung

Die Stationsprüfung kann einmal wiederholt werden. In diesem Fall gilt das Ergebnis der wiederholten Zuchtstutenprüfung. Scheidet eine Stute vor Ablauf der Hälfte der Vorprüfungsdauer aus der Stationsprüfung aus, so liegt eine Stationsprüfung nicht vor.

(2) Feldprüfung

(2.1) Dauer

     Die Prüfung wird als mindestens eintägiger Veranlagungstest durchgeführt

 
 

 

 
 

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                Zuchtverbandsordnung (Beschluss Mai 2003; Stand August 2003)    §  514/11
 
 

 

(2.2) Orte

Von den der FN angeschlossenen Züchtervereinigungen ausgewählte Prüfungsorte.

 

(2.3) Zulassungsbedingungen

Teilnahmeberechtigt sind dreijährige und ältere Stuten.

 

Die Stuten müssen den Impfbestimmungen der LPO der Deutschen Reiterlichen Vereinigung entsprechen und sollen sachgerecht eingefahren sein.

 

(2.4) Veranlagungstest

Bewertung der Stuten im abschließenden Test von den Sachverständigen in folgenden Merkmalen:

1.      Grundgangarten

·        Schritt

·        Trab

2.      Fahranlage.

 

Die Fahraufgabe erfolgt in Anlehnung an den Ausbildungstest bei Gebrauchsprüfungen für Fahrpferde nach Weisung der Sachverständigen einspännig im zweiachsigen Wagen.

 

(2.5) Beurteilungsrichtlinien

Die Bewertung der Merkmale erfolgt nach § 14 ZVO:

 

10 = ausgezeichnet    5 = genügend
  9 = sehr gut    4 = mangelhaft
  8 = gut    3 = ziemlich schlecht
  7 = ziemlich gut    2 = schlecht 
  6 = befriedigend   1 = sehr schlecht

 

Maßgebend für die Beurteilung ist die Eignung als Zuchtstute im Hinblick auf die Verbesserung der Fahreigenschaften der Rasse.

 

(2.6) Merkmalsgewichtung und Ergebnisermittlung

Bei der Ermittlung des Endergebnisses (gewichtete Endnote) jeder einzelnen Stute werden die beurteilten Merkmale nach folgendem Schema gewichtet. Jede Züchtervereinigung legt in ihrer Satzung die entsprechenden Merkmalsgewichte innerhalb des nachfolgenden Gewichtungsrahmens fest. Die Summe aller gewichteten Einzelbewertungen ergibt das Endergebnis (gewichtete Endnote).

 

Merkmale
 Sachverständige
 
Grundgangarten
 50
 
Fahranlage
 50
 
Insgesamt
 100
 

 

(2.7) Veröffentlichung der Prüfungsergebnisse

Nach Beendigung des Veranlagungstests erfolgt eine öffentliche Bekanntgabe des Endergebnisses der einzelnen Stute. Der Besitzer jeder Stute erhält ein Zeugnis über das erzielte Endergebnis der Stute, aus dem die Bewertungen der einzelnen Merkmale sowie die Durchschnittsleistungen der Prüfungsgruppe ersichtlich sind.

 

(2.8) Wiederholung einer Prüfung

Die Feldprüfung kann wiederholt werden. In diesem Fall gilt das beste Ergebnis der Zuchtstutenprüfungen.

 
 

 
 

--------------------------------------------------------------------------------
 
                Zuchtverbandsordnung (Beschluss Mai 2003; Stand August 2003)    §  514/12
 
 

 

(B) Zuchtrichtung Reiten

Die Prüfungen werden nach den allgemein anerkannten Regeln des Reitsports durchgeführt. Sie sind Leistungsprüfungen im Sinne des Tierzuchtgesetzes und können als Stationsprüfung oder als Feldprüfung durchgeführt werden.

 

(1) Stationsprüfung

(1.1) Dauer

Die Prüfung dauert mindestens 14 Tage und besteht aus einer Vorprüfung und einem abschließenden Test.

 

(1.2) Orte

Von den zuständigen Stellen ausgewählte Prüfungsstationen

 

(1.3) Zulassungsbedingungen

Teilnahmeberechtigt sind vierjährige und ältere Stuten.

 

Die Stuten müssen die Impfbestimmungen der LPO der Deutschen Reiterlichen Vereinigung erfüllen und geritten sein.

 

(1.4) Vorprüfung

Aufgrund der Beurteilungen und Feststellungen während der Vorprüfung (Training) werden die Stuten vor Beginn des abschließenden Tests vom Trainingsleiter in folgenden Merkmalen bewertet:

1.      Interieur

2.      Grundgangarten

·        Trab

·        Galopp

·        Schritt

3.      Rittigkeit

4.      Springanlage

·        Freispringen

5.      Möglich ist auch zusätzlich eine Geländeeignung

 

(1.5) Abschließender Test

Der abschließende Test wird von mindestens zwei Sachverständigen und mindestens einem Testreiter abgenommen. Im einzelnen werden die Stuten in folgenden Merkmalen bewertet:

1.      Grundgangarten

·        Trab

·        Galopp

·        Schritt

2.      Rittigkeit

3.      Springanlage

·        Freispringen

4.      Möglich ist auch zusätzlich eine Geländeeignung

           (max. 1000 m mit 4-6 Hindernissen, Hindernishöhe bis ca. 90 cm)

 

(1.6) Beurteilungsrichtlinien

Die Bewertung der Merkmale erfolgt nach § 14 ZVO:

10 = ausgezeichnet    5 = genügend
  9 = sehr gut    4 = mangelhaft
  8 = gut    3 = ziemlich schlecht
  7 = ziemlich gut    2 = schlecht 
  6 = befriedigend   1 = sehr schlecht
 

 
 
 

--------------------------------------------------------------------------------
 
                Zuchtverbandsordnung (Beschluss Mai 2003; Stand August 2003)    §  514/13
 
 

 

Maßgebend für die Beurteilung ist die Eignung als Zuchtstute im Hinblick auf die Verbesserung der Reiteigenschaften der Rasse.

 

(1.7) Merkmalsgewichtung und Ergebnisermittlung

Bei der Ermittlung des Endergebnisses (gewichtete Endnote) jeder einzelnen Stute werden die beurteilten Merkmale nach folgendem Schema gewichtet. Jede Züchtervereinigung legt in ihrer Satzung die entsprechenden Merkmalsgewichte innerhalb des nachfolgenden Gewichtungsrahmens fest. Die Summe aller gewichteten Einzelbewertungen ergibt das Endergebnis (gewichtete Endnote).

 

Merkmale
 Trainingsleiter
 Testreiter
 Sachverständige
 Gesamt
 
Interieur
 30
 -
 -
 30
 
Grundgangarten
 10
 -
 15
 25
 
Rittigkeit
 10
 7,50
 7,50
 25
 
Freispringen
 10
 -
 10
 20
 
Insgesamt
 60
 7,50
 32,50
 100
 

 

Mit Geländeeignung

 

Merkmale
 Trainingsleiter
 Testreiter
 Sachverständige
 Gesamt
 
Interieur
 30
 -
 -
 30
 
Grundgangarten
 10
 -
 15
 25
 
Rittigkeit
 10
 7,50
 7,50
 25
 
Freispringen
 5
 -
 5
 10
 
Geländeeignung
 5
 -
 5
 10
 
Insgesamt
 60
 7,50
 32,50
 100
 

 

Eine Auswertung nicht vollständig absolvierter Prüfungen wird nur vorgenommen, wenn die Stute in mehr als 3/5 (>60%) der oben angegebenen Merkmale bewertet worden ist. Die prozentuale Angabe der Prüfungsteile, an denen die Stute teilgenommen hat und bewertet wurde, ergibt sich aus der Summe der in obigem Schema aufgeführten wirtschaftlichen Gewichte zur Berechnung des Endergebnisses.

 

Bei Stuten, die in mehr als 3/5 (>60%) der oben angegebenen Merkmale bewertet worden ist, werden als Ergebnis der nicht absolvierten Teilprüfungen die entsprechenden Noten aus der Vorprüfung übernommen. Die übernommenen Noten sind im Ergebnisblatt zu kennzeichnen.

 

Hinweise auf Mängel sowie Verhaltensstörungen im Verlaufe der Prüfung sind vom Trainingsleiter schriftlich festzuhalten und den Züchtervereinigungen mitzuteilen.

 

(1.8) Veröffentlichung der Prüfungsergebnisse

Nach Beendigung des abschließenden Tests erfolgt eine öffentliche Bekanntgabe des Endergebnisses der einzelnen Stute. Der Besitzer jeder Stute erhält ein Zeugnis über das erzielte Endergebnis der Stute, aus dem die Bewertungen der einzelnen Merkmale sowie die Durchschnittsleistungen der Prüfungsgruppe ersichtlich sind.

 

(1.9) Wiederholung einer Prüfung

Die Stationsprüfung kann einmal wiederholt werden. In diesem Fall gilt das Ergebnis der wiederholten Zuchtstutenprüfung. Scheidet eine Stute vor Ablauf der Hälfte der Vorprüfungsdauer aus der Stationsprüfung aus, so liegt eine Stationsprüfung nicht vor.

 

 

 
 

 
 

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                Zuchtverbandsordnung (Beschluss Mai 2003; Stand August 2003)    §  514/14
 
 

 

(2) Feldprüfung

(2.1) Dauer

Die Prüfung wird als mindestens 1tägiger Veranlagungstest durchgeführt.

 

(2.2) Orte

Von den der FN angeschlossenen Züchtervereinigungen ausgewählte Prüfungsorte.

 

(2.3) Zulassungsbedingungen

Teilnahmeberechtigt sind vierjährige und ältere Stuten.

 

Die Stuten müssen die Impfbestimmungen der LPO der Deutschen Reiterlichen Vereinigung erfüllen und geritten sein.

 

(2.4) Veranlagungstest

Der Veranlagungstest wird von mindestens zwei Sachverständigen und mindestens einem Testreiter abgenommen. Im einzelnen werden die Stuten in folgenden Merkmalen bewertet:

1.      Grundgangarten

·        Trab

·        Galopp

·        Schritt

2.      Rittigkeit

3.      Springanlage

·        Freispringen

4.      Möglich ist auch zusätzlich eine Geländeeignung

(max. 1000 m mit 4- 6 Hindernissen, Hindernishöhe bis ca. 90 cm)

 

(2.5) Beurteilungsrichtlinien:

Die Bewertung der Merkmale erfolgt nach § 14 ZVO:

10 = ausgezeichnet    5 = genügend
  9 = sehr gut    4 = mangelhaft
  8 = gut    3 = ziemlich schlecht
  7 = ziemlich gut    2 = schlecht 
  6 = befriedigend   1 = sehr schlecht

 

Maßgebend für die Beurteilung ist die Eignung als Zuchtstute im Hinblick auf die Verbesserung der Reiteigenschaften der Rasse.

 

(2.6) Gewichtungsrahmen der Merkmale und Ergebnisermittlung

Bei der Ermittlung des Endergebnisses (gewichtete Endnote) jeder einzelnen Stute werden die beurteilten Merkmale nach folgendem Schema gewichtet. Jede Züchtervereinigung legt in ihrer Satzung die entsprechenden Merkmalsgewichte innerhalb des nachfolgenden Gewichtungsrahmens fest. Die Summe aller gewichteten Einzelbewertungen ergibt das Endergebnis (gewichtete Endnote).

 


 
Merkmale
 Sachverständige
 Testreiter
 Gesamt
 
Grundgangarten
 30
 -
 30
 
Rittigkeit
 20
 20
 40
 
Freispringen
 30
 -
 30
 
Insgesamt
 80
 20
 100
 

 

 

 

 
 

 
 

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                Zuchtverbandsordnung (Beschluss Mai 2003; Stand August 2003)    §  514/15
 
 

 

Mit Geländeeignung


 
Merkmale
 Sachverständige
 Testreiter
 Gesamt
 
Grundgangarten
 30
 -
 30
 
Rittigkeit
 20
 20
 40
 
Freispringen
 15
 -
 15
 
Geländeeignung
 15
 -
 15
 
Insgesamt
 80
 20
 100
 

 

(2.7) Veröffentlichung der Prüfungsergebnisse

Nach Beendigung des Veranlagungstests erfolgt eine öffentliche Bekanntgabe des Endergebnisses der einzelnen Stute. Der Besitzer jeder Stute erhält ein Zeugnis über das erzielte Endergebnis der Stute, aus dem die Bewertungen der einzelnen Merkmale sowie die Durchschnittsleistungen der Prüfungsgruppe ersichtlich sind.

 

(2.8) Wiederholung einer Prüfung

Die Feldprüfung kann wiederholt werden. In diesem Fall gilt das beste Ergebnis der Zuchtstutenprüfungen.

 

§ 514h Weitere Bestimmungen zum Fjord Pferd
Prefix-/Suffixregelung für Ponys und Kleinpferde

Als Prefix/Suffix wird ein dem Pferdenamen vorangestelltes/nachgestelltes Wort bezeichnet. Es soll eine auf die Zuchtstätte oder den Züchter bezugnehmende Bedeutung haben und darf ausschließlich für von dieser Zuchtstätte oder diesem Züchter gezogene Pferde verwendet werden. Missverständliche Begriffe können abgelehnt werden.

 

Das Prefix/Suffix ist vom Züchter für seine Zuchtstätte ausschließlich bei der FN zu beantragen. Ist das Prefix/Suffix über die FN beim Central Prefix Register eingetragen, so ist es automatisch Eigentum des Antragstellers und darf von keinem anderen Züchter benutzt werden. Es ist dann innerhalb aller diesem Register angeschlossenen Züchtervereinigungen geschützt. Das Prefix/Suffix muss für alle Ponys oder Kleinpferde des Züchters, bei denen er als Züchter in der Zuchtbescheinigung aufgeführt ist, benutzt werden.

 

Prefixe/Suffixe, die bislang von den Züchtervereinigungen nur regional für die Zuchtstätte registriert wurden, werden nicht automatisch in das CPR (Central Prefix Register) übernommen, sondern müssen vom Züchter erneut über die Deutsche Reiterliche Vereinigung beantragt werden.

 

Das Prefix/Suffix muss mindestens drei und darf höchstens 20 Buchstaben umfassen und sollte möglichst aus einem Wort bestehen.

 

Ist ein Name mit einem registrierten Zuchtstättennamen verbunden, so dürfen grundsätzlich keine Veränderungen an dieser Kombination vorgenommen werden.

 

 

 
 

 
 

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                Zuchtverbandsordnung (Beschluss Mai 2003; Stand August 2003)    §  514/16
 

 

Unsere Adresse

Fjordpferdeverband
Zuchtabteilung Bayern
Haiderstr. 3
82405 Wessobrunn/ Haid

info(at)fjordpferdeverband.de

Rongar gekört!

Am 03.10.2009
wurde Rongar
in Alsfeld/Hessen
süddeutsch gekört

Equitana 2009

Ingolf lief als
bayerischer Vertreter
bei der Bundes-
hengstschau 2009
auf der Equitana
in Essen mit!

Sieg auf dem ZLF

Bei der Schau für
Spezialrassen auf
dem Tag des Pferdes
beim ZLF in
München wurde
Magne Sieger aller
Rassen!